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SEPA – Was kommt auf Ihr Unternehmen zu?

Immer mehr Waren und Dienstleistungen werden über Ländergrenzen hinweg gehandelt. Um die dadurch ebenfalls zunehmenden bargeldlosen Zahlungen im europäischen Raum zu vereinfachen, entstand der sogenannte einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum, auch Single Euro Payments Area (SEPA) genannt. Die Stadtwerke Essen AG informiert exklusiv in Zusammenarbeit mit der Sparkasse Essen über die Anpassung und bietet Hilfe zur Umwandlung der Zahlungsangaben.

„Durch die gesetzlich vorgeschriebene Abschaltung der deutschen Lastschrift- und Überweisungsverfahren stehen Unternehmen vor der Herausforderung, die Umstellung auf die SEPA-Zahlverfahren rechtzeitig vor dem 1. Februar 2014 zu meistern“, erklärt Holger Vogel, Projektleiter „SEPA“ bei der Sparkasse Essen. An dem europaweiten SEPA-Standard für den bargeldlosen Zahlungsverkehr beteiligen sich die 27 EU-Staaten, darüber hinaus Island, Liechtenstein, Norwegen sowie die Schweiz und Monaco. SEPA-Zahlungen können allerdings nur in Euro abgewickelt werden. Für die anderen europäischen Währungen sind weiterhin Auslandsüberweisungen notwendig. Für Auslandstransaktionen in Euro werden keine separaten Konten mehr benötigt.

Bis zum 31. Januar 2014 werden die SEPA-Zahlungen parallel zu den bestehenden nationalen Überweisungs- und Lastschriftverfahren durchgeführt. Erst ab dem 1. Februar 2014 ist die Umstellung Pflicht. „Für Verbraucherinnen und Verbraucher gilt jedoch eine Ausnahme: Sie dürfen noch bis Februar 2016 ihre bisherigen Kontonummern und Bankleitzahlen bei Inlandszahlungen weiter verwenden. Die beauftragten Kreditinstitute wandeln diese Transaktionsdaten entsprechend um“, erklärt der Experte der Sparkasse Essen.

Die Änderungen im Überblick:

Eindeutige Kundenkennung
Bislang werden die internationalen Kontonummern IBAN (International Bank Account Number) und Bankleitzahlen BIC (Business Identifier Code) meist nur bei grenzüberschreitenden Geldtransaktionen genutzt. Künftig ersetzen diese dann die bisher üblichen inländischen Bankverbindungsdaten. Die beteiligten Zahlungsdienstleister sind zukünftig durch die IBAN eindeutig identifizierbar. Der BIC muss nur noch bis Februar 2014 bei inländischen und bis Februar 2016 bei grenzüberschreitenden Zahlungen angegeben werden. Die Kreditinstitute drucken schon jetzt IBAN und BIC auf Kontoauszüge und teilen sie den Kunden auch im Onlinebanking-Bereich mit.

Überweisungen
Bereits seit Januar 2008 sind SEPA-Überweisungen möglich und es gibt entsprechende Vordrucke und Eingabemasken bei elektronischen Zahlungen. Konventionelle Überweisungsvordrucke können noch bis Februar 2014 weiter genutzt werden. Danach werden ausschließlich SEPA-Überweisungsaufträge und SEPA-Zahlschein-Vordrucke von Geschäftskunden verarbeitet.

Lastschriften
Die meisten Änderungen durch SEPA finden sich im Lastschriftverkehr. Zahlungspflichtige und Zahlungsempfänger müssen neue Vorschriften für die bislang geltenden Einzugsermächtigungen beziehungsweise Abbuchungsaufträge und Lastschriftrückgaben anwenden. Für Finanzdienstleister sind neue Regelwerke zur Ausführung von Lastschriften verbindlich.

Unterschieden wird zwischen SEPA-Basislastschriften mit Beteiligung von Privatpersonen sowie SEPA-Firmenlastschriften. „Das letztgenannte Zahlungsverfahren darf nur zwischen Unternehmen (Business-to-Business) vereinbart werden. Widerspruchsrechte gibt es nicht. Das führt zu einer höheren Zahlungssicherheit“, betont Holger Vogel. Für beide Verfahren gelten derzeit unterschiedliche Einlieferungsfristen. Aktuell werden kürzere Einlieferungsfristen diskutiert, die ab November 2013 gelten könnten.

Für den Einzug von Lastschriften wird ein SEPA-Lastschriftmandat verpflichtend. Dies ist vergleichbar mit der bekannten Einzugsermächtigung. Das Mandat umfasst die Zustimmung des Zahlers zum Einzug per SEPA-Lastschrift und den Auftrag an das eigene kontoführende Kreditinstitut zur Einlösung der Zahlung. Die deutsche Kreditwirtschaft unterstützt momentan ausschließlich schriftlich erteilte SEPA-Lastschriftmandate. Das in einigen Ländern mögliche elektronische Mandat gilt hierzulande bis auf Weiteres nicht.

Weiterhin kommt als verpflichtendes Merkmal im Mandat die Bekanntgabe der Gläubiger-Identifikationsnummer hinzu. Dies ist eine kontounabhängige und eindeutige Kennzeichnung des Lastschriftgläubigers, also desjenigen, der das Geld einziehen darf. Sie wird bei der Deutschen Bundesbank beantragt. Zur eindeutigen Identifizierung der Zahlung ist zusätzlich die sogenannte Mandatsreferenz zu vergeben – ein individuell vergebenes Kennzeichen eines Mandats (zum Beispiel Rechnungsnummer oder Kundennummer), das nur einmal im Unternehmen vorkommen darf.

Heute bereits bestehende schriftliche Einzugsermächtigungen können auch als SEPA-Lastschriftmandate genutzt werden. Jedoch muss der Lastschrifteinreicher den Zahler vor dem ersten SEPA-Lastschrifteinzug über den Wechsel auf die SEPA-Basislastschrift schriftlich informieren – unter Angabe von Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz. Bei Abbuchungsaufträgen hingegen muss ein neues SEPA-Mandat eingeholt werden. Zahlungsempfänger und -pflichtiger müssen sich entweder auf das SEPA-Basis- oder das SEPA-Firmenlastschriftverfahren verständigen.

An der Ladenkasse können Kunden weiterhin per Unterschrift auf einem elektronischen Beleg die Einzugsermächtigung erteilen. Denn das in Deutschland bewährte Verfahren des Elektronischen Lastschriftverfahrens (ELV) bleibt bis zum 1. Februar 2016 weiter bestehen. Ob das Verfahren auch nach diesem Stichtag genutzt werden kann, ist bislang noch offen. Das Electronic-Cash-Verfahren mit PIN ist bereits SEPA-fähig.

Rückgabe von Lastschriften
Kontoinhaber können eine SEPA-Basislastschrift innerhalb von acht Wochen nach Belastung an den Einreicher zurückgeben. Dann wird die Abbuchung rückgängig gemacht. Eine Lastschrift ohne Mandat, eine sogenannte unautorisierte Lastschrift, kann vom Zahler sogar noch innerhalb von 13 Monaten nach der Kontobelastung zurückgegeben werden. Dazu zählen auch Belastungen infolge von Einzugsermächtigungen, die nicht schriftlich vorliegen.

Bei der SEPA-Firmenlastschrift besteht nach der Buchung keine Möglichkeit der Rückgabe von Lastschriften durch den Zahlungspflichtigen.

Meldepflichten im Außenwirtschaftsverkehr
Seit Ende 2007 sind die Unternehmen selbst und nicht mehr deren beauftragte Kreditinstitute meldepflichtig. Durch eine weitere Änderung der Außenwirtschaftsverordnung wird auch die Anlage Z1 des „Zahlungsauftrags im Außenwirtschaftsverkehr“ vollständig abgeschafft. Damit sind außenwirtschaftliche Meldungen komplett vom Zahlungsverkehr abgekoppelt. Meldepflichtige Vorgänge ab 12.500 Euro sind dann einmal monatlich von den Unternehmen direkt der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Informationen zur Meldepflicht, insbesondere welche Grundgeschäfte meldepflichtig sind, gibt die Deutsche Bundesbank.

Umwandlung der Zahlungsangaben
Die Stadtwerke Essen AG unterstützt ihre Kunden in Zusammenarbeit mit der Sparkasse Essen bei der Umwandlung der bisherigen Zahlungsangaben in neue SEPA-fähige Daten: Mit dem „SEPA-Account-Converter“ der Sparkassen können die bisherigen Kontodaten automatisiert in IBAN und BIC umgewandelt werden.

Weitere Unterstützung
Die Sparkasse Essen bietet für die Abwicklung Ihres SEPA-Zahlungsverkehrs die Bankingsoftware „SFirm“ an. Diese unterstützt zum Beispiel die Erstellung von SEPA-Lastschriften mit Mandatsverwaltung. Weitere Informationen, zum Beispiel Checklisten für die SEPA-Migration in Unternehmen, finden sich zudem auf der Homepage der Sparkasse Essen unter www.sparkasse-essen.de/sepa. Darüber hinaus stehen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sparkasse Essen in den Filialen für weitere Auskünfte bereit.